Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Plattform elunos.ai
Stand: September 2026
elunos.ai Labs UG (haftungsbeschränkt)
Neue Mainzer Straße 31, 60311 Frankfurt am Main
vertreten durch die Geschäftsführer Konstantin Leidig und Felix Reuter
(nachfolgend „elunos“ oder „Provider“)
Veröffentlicht am 21.09.2026, zugleich Beginn der Geltung dieser Fassung für Neuregistrierungen und Neubestellungen.
Abschnitt A. Konto und kostenfreie Testnutzung
1. Geltungsbereich, Begriffe, Rechtsdokumente-Hub
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“; in der Plattform, im Registrierungs- und im Bestellvorgang auch als „Nutzungsbedingungen“ bezeichnet) der elunos.ai Labs UG (haftungsbeschränkt), Neue Mainzer Straße 31, 60311 Frankfurt am Main, gelten (a) für die Registrierung bei der Plattform elunos.ai, das Nutzerkonto und die kostenfreie Testnutzung (Abschnitt A) sowie (b) für die entgeltliche Nutzung der Plattform im Wege eines Software-as-a-Service-Modells (Abschnitte B und C). „Kunde“ ist das im Kundenkonto bezeichnete Unternehmen; vor einer Bestellung wird der Kunde in Abschnitt A auch als „Nutzer“ bezeichnet. Provider und Kunde werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Eine Nutzung durch Verbraucher nach § 13 BGB ist ausgeschlossen.
1.3 Die Plattform richtet sich an Unternehmen aller Branchen; sie ist darüber hinaus für den Einsatz bei Berufsgeheimnisträgern (§ 203 StGB) geeignet. Für Berufsgeheimnisträger gelten ergänzend die Ziffern 4 und 24 sowie Anlage 5.
1.4 elunos veröffentlicht diese AGB, die Anlagen 4 und 5, die Datenschutzhinweise, die Cookie-Richtlinie und das Impressum in der jeweils aktuellen Fassung auf elunos.ai; die Fundstelle jedes Dokuments ist in Ziffer 11.1 aufgeführt. Die Anlagen 1 bis 3 (Leistungsbeschreibung, Service Level Agreement, Preisblatt) zeigt elunos dem Kunden im Bestellvorgang an und stellt sie ihm, wie alle für ihn geltenden Fassungen, im Kundenkonto fassungsgenau bereit; die Preise der Tarife werden zudem auf der Website und in der Plattform ausgewiesen.
1.5 Diese AGB gelten ausschließlich für die Plattform elunos.ai. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen außerhalb der Plattform sind nicht Gegenstand dieser AGB; für sie gelten gesonderte Bedingungen.
2. Registrierung und Nutzerkonto
2.1 Die Registrierung erfordert wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. Der Nutzer hält seine Angaben aktuell. Macht der Nutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre oder unvollständige Angaben, behält sich elunos die Kündigung aus wichtigem Grund vor; hieraus entstehende Schäden hat der Nutzer in vollem Umfang zu tragen.
2.2 Wer sich für ein Unternehmen registriert, versichert, zu dessen Vertretung berechtigt zu sein.
2.3 Zugangsdaten sind geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Bei Anhaltspunkten für eine unbefugte Nutzung informiert der Nutzer elunos unverzüglich.
2.4 Umfang der Registrierung: Mit der Registrierung kommt ausschließlich ein unentgeltlicher Vertrag über das Nutzerkonto und die Testnutzung nach diesem Abschnitt A zustande (Kontovertrag). Ein entgeltlicher Vertrag kommt mit der Registrierung nicht zustande. Kosten entstehen erst mit einer ausdrücklichen kostenpflichtigen Bestellung nach Ziffer 10. Das Vertragswerk für die entgeltliche Nutzung ist jederzeit über den Rechtsdokumente-Hub (Ziffer 1.4) einsehbar und wird dem Nutzer im Bestellvorgang mit Fassungsangabe angezeigt.
3. Kostenfreie Testnutzung (Free-Plan)
3.1 elunos stellt registrierten Nutzern ein kostenfreies Kontingent von 30 Minuten Gesprächszeit mit einem Agenten der Plattform zur Verfügung.
3.2 Zweck ist ausschließlich der Selbsttest. Der Nutzer spricht selbst mit dem Agenten, um dessen Verhalten kennenzulernen. Eine Schaltung des Agenten für eigene Kunden, Patienten, Mandanten oder sonstige Dritte ist im Free-Plan nicht gestattet und technisch nicht vorgesehen.
3.3 Auf die kostenfreie Testnutzung besteht kein Anspruch. elunos kann Umfang und Verfügbarkeit jederzeit ändern oder das Angebot einstellen.
3.4 Für die kostenfreie Testnutzung gilt kein Service Level. Verfügbarkeit, Antwortzeiten und Funktionsumfang werden nicht zugesagt.
4. Keine Daten Dritter ohne vertragliche Grundlage
4.1 Der Nutzer gibt personenbezogene Daten Dritter, deren Verarbeitung durch elunos eine Verarbeitung im Auftrag wäre, weder in die Plattform ein noch nennt er sie einem Agenten im Gespräch, solange die vertragliche Grundlage nach Ziffer 4.3 nicht besteht. Das gilt insbesondere für Daten eigener Kunden, Patienten oder Mandanten und für alle Daten, die einer Berufs- oder Amtsverschwiegenheit unterliegen. Im Free-Plan gilt dieses Verbot ohne Ausnahme. Kontaktdaten der eigenen Beschäftigten des Nutzers für die Einrichtung und Verwaltung des Kontos sind keine Daten Dritter im Sinne dieser Ziffer.
4.2 Der Grund: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter im Auftrag des Nutzers ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich (Anlage 4); bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB kommt die Verpflichtung von elunos auf das Berufsgeheimnis hinzu (Anlage 5). Beide werden erst mit dem Vertragsschluss nach Ziffer 10 wirksam; bis dahin ist elunos keine nach § 203 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB verpflichtete mitwirkende Person, und die Preisgabe eines Geheimnisses an elunos wäre ein Offenbaren im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB.
4.3 Die Eingabe und Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter ist zulässig, sobald der SaaS-Vertrag einschließlich der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 4) geschlossen ist. Unterliegen die Daten einem Berufsgeheimnis, ist sie zulässig, sobald zusätzlich die Bestätigung nach Ziffer 24.5 erfolgt ist und die Verpflichtungserklärung nach Anlage 5 gilt.
4.4 elunos speichert im Free-Plan weder Transkripte noch Audioaufnahmen; der eingesetzte Sprachdienstleister ist für den Free-Plan auf Zero Retention konfiguriert. Dies entbindet den Nutzer nicht von Ziffer 4.1. Das Offenbaren eines Geheimnisses ist mit der Preisgabe vollendet und wird durch das Unterbleiben einer Speicherung nicht geheilt.
5. Pflichten des Nutzers, Missbrauch
5.1 Der Nutzer nutzt die Plattform nicht rechtswidrig, insbesondere nicht zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte und nicht zur Umgehung technischer Beschränkungen, namentlich nicht zur Umgehung des Kontingents aus Ziffer 3.1 oder der Beschränkung aus Ziffer 3.2.
5.2 Bei begründetem Verdacht auf einen erheblichen Verstoß gegen diese AGB kann elunos den Zugang vorübergehend sperren. elunos informiert den Nutzer über die Sperrung und ihren Grund.
6. Keine fachliche Beratung
6.1 Die Antworten eines Agenten werden maschinell erzeugt und können unvollständig oder unzutreffend sein. Sie stellen keine fachliche Beratung dar, insbesondere keine medizinische, pharmazeutische, rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung, und ersetzen eine solche nicht.
6.2 Im Free-Plan testet der Nutzer den Agenten zu seiner eigenen Einschätzung. Er trifft auf Grundlage der Testantworten keine Entscheidungen mit Wirkung gegenüber Dritten.
7. Datenschutz bei Konto und Testnutzung
7.1 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten die Datenschutzhinweise für die Web-App, abrufbar im Rechtsdokumente-Hub (Ziffer 1.4).
7.2 Verarbeitet elunos im Rahmen der Registrierung und der kostenfreien Testnutzung personenbezogene Daten des Nutzers selbst, ist elunos dafür Verantwortlicher. Eine Auftragsverarbeitung findet in dieser Phase nicht statt; sie setzt die Einhaltung der Ziffer 4.1 voraus.
8. Haftung bei unentgeltlicher Nutzung
8.1 elunos haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet elunos nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf, und der Höhe nach begrenzt auf den bei Begründung des Kontovertrags vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung nach diesem Abschnitt A ausgeschlossen.
9. Laufzeit und Beendigung des Kontos
9.1 Der Nutzer kann den unentgeltlichen Kontovertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden und sein Konto löschen lassen. elunos kann den Kontovertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform beenden; während der Laufzeit eines SaaS-Vertrages (Abschnitte B und C) ist die Beendigung durch elunos ausgeschlossen. Das Konto bleibt mindestens in dem Umfang bestehen, der für die Durchführung eines laufenden SaaS-Vertrages und für den Zugriff auf die Dokumente und Protokolle nach den Ziffern 1.4 und 10.5 erforderlich ist; nach Beendigung des SaaS-Vertrages genügt hierfür Lesezugriff.
9.2 Von einer Löschung unberührt bleiben Daten, zu deren Aufbewahrung elunos gesetzlich verpflichtet ist, sowie Zustimmungsprotokolle zu abgeschlossenen Verträgen (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO).
Abschnitt B. Vertragsschluss, Vertragsbestandteile und Rangfolge
10. Vertragsschluss (zweistufig)
10.1 Der Vertragsschluss erfolgt in zwei Stufen: Mit der Registrierung kommt der unentgeltliche Kontovertrag nach Abschnitt A zustande (Ziffer 2.4). Der entgeltliche SaaS-Vertrag nach den Abschnitten B und C kommt ausschließlich nach den folgenden Absätzen zustande.
10.2 Die Darstellung von Tarifen und Leistungen im Rechtsdokumente-Hub, auf den Websites und in der App ist freibleibend und stellt kein bindendes Angebot von elunos dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
10.3 Mit dem Betätigen der Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines SaaS-Vertrages über den gewählten Tarif zu diesen AGB und den Anlagen nach Ziffer 11 in den im Bestellvorgang ausgewiesenen Fassungen ab. Vor Abgabe der Bestellung werden dem Kunden die Vertragsbestandteile mit ihren Fassungen, der gewählte Tarif mit den Preisen, die Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die automatische Verlängerung um jeweils 12 Monate (Ziffer 26.2) und die Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Ende der Laufzeit angezeigt; die Dokumente sind an dieser Stelle abrufbar, ohne dass ihre vollständige Anzeige Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
10.4 Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch elunos zustande. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform (insbesondere per E-Mail oder im Kundenkonto). Eine etwaige automatische Bestätigung des Zugangs der Bestellung ist keine Annahme. Nimmt elunos das Angebot nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung an, erlischt es; der Kunde ist dann nicht länger gebunden. Vertragsschluss im Sinne dieser AGB und aller Anlagen ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.
10.5 Die maßgeblichen Vertragsbestandteile, ihre jeweils akzeptierte Fassung und die Zeitpunkte von Bestellung und Annahme werden im Kundenkonto beweisfest protokolliert, einschließlich einer kryptografischen Prüfsumme der akzeptierten Dokumente, und dem Kunden mit der Auftragsbestätigung in Textform bestätigt. Einer eigenhändigen oder elektronischen Unterschrift bedarf es nicht.
10.6 Auftragsverarbeitungsvereinbarung: Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 4) wird nicht lediglich verlinkt. Der Kunde bestätigt sie im Bestellvorgang gesondert in der dort ausgewiesenen Fassung (Ziffer 11.1); die bestätigte Fassung wird nach Ziffer 10.5 protokolliert. Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung wird zugleich mit dem SaaS-Vertrag geschlossen (Ziffer 10.4); der Abschluss im elektronischen Format genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
10.7 Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, bestätigt er dies im Bestellvorgang in einer gesonderten Erklärung; die Einzelheiten und die Geltung der Anlage 5 regelt Ziffer 24.
11. Vertragsbestandteile, Anlagen und Fassungen
11.1 Bestandteile des SaaS-Vertrages sind diese AGB (Abschnitte A bis D) und die nachstehenden Anlagen, jeweils in der im Bestellvorgang ausgewiesenen, zu diesem Zeitpunkt aktuellen Fassung. Die akzeptierten Fassungen werden nach Ziffer 10.5 protokolliert, dem Kunden in Textform bestätigt und bleiben für den Vertrag maßgeblich, bis sie nach Ziffer 28 wirksam geändert werden; jedes Dokument ist unter der jeweiligen Fundstelle fassungsgenau abrufbar:
| Anlage | Dokument | Fundstelle | Gilt für |
|---|---|---|---|
| Anlage 1 | Leistungsbeschreibung Plattform elunos.ai | Bestellvorgang und Kundenkonto (app.elunos.ai) | alle Kunden; im Managed-Modell gilt die bei Abnahme freigegebene Agentenkonfiguration als vereinbarter Funktionsumfang |
| Anlage 2 | Service Level Agreement (Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Rechtsfolgen bei Unterschreitung) | Bestellvorgang und Kundenkonto (app.elunos.ai) | alle Kunden |
| Anlage 3 | Preisblatt des gewählten Tarifs (die Preise werden zudem auf der Website und in der Plattform ausgewiesen) | Bestellvorgang und Kundenkonto (app.elunos.ai) | den bei der Bestellung gewählten Tarif |
| Anlage 4 | Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO einschließlich Liste der Sub-Auftragsverarbeiter (Anlage 4-C) und technisch-organisatorischer Maßnahmen (Anlage 4-D) | elunos.ai/de/avv | alle Kunden, soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt |
| Anlage 5 | Verpflichtungserklärung von elunos auf das Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) | elunos.ai/de/verschwiegenheitserklaerung-deutschland | Kunden, die Berufsgeheimnisträger sind (Ziffer 24.4) |
11.2 Die Anlagen werden mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder einer Unterzeichnung bedarf. Für die Anlage 4 gilt ergänzend die gesonderte Bestätigung nach Ziffer 10.6, für die Anlage 5 die Ausstellung und Bestätigung nach Ziffer 24. Jede Anlage trägt ihre Fassung (Format JJJJ-MM) und die ausstellende Gesellschaft im Dokumentkopf; frühere Fassungen bleiben unter Angabe ihres Versionsdatums abrufbar (Ziffer 1.4). Soweit eine Anlage auf den „Hauptvertrag“ verweist, ist damit der SaaS-Vertrag nach diesen AGB gemeint (Ziffer 14).
11.3 Die Anlagen 4 und 5 gelten nur, soweit ihr jeweiliger Anwendungsbereich eröffnet ist. Anlage 5 gilt für jeden Kunden, der tatsächlich Berufsgeheimnisträger ist; die Bestätigung nach Ziffer 24.5 dokumentiert diese Eigenschaft und löst die Ausfertigung nach Ziffer 24.6 aus, ist aber keine Voraussetzung der Geltung.
11.4 Änderungen dieser AGB und der Anlagen richten sich nach Ziffer 28: Abschnitt A nach Ziffer 28.1, die Abschnitte B bis D und die Anlagen 1 bis 3 nach Ziffer 28.2 (Mitteilung in Textform mit Kündigungsrecht), die Anlagen 4 und 5 nach Ziffer 28.3 (nur mit ausdrücklicher Zustimmung).
12. Rangfolge
12.1 Individuelle Vereinbarungen der Parteien in Textform gehen diesen AGB und den Anlagen vor.
12.2 Im Übrigen gilt bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen folgende Rangfolge:
a) Anlage 5, soweit sie berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten regelt;
b) Anlage 4 in datenschutzrechtlichen Fragen;
c) Anlage 3;
d) Anlagen 1 und 2;
e) diese AGB.
12.3 Die punktuellen Vorrangregeln in den Anlagen (insbesondere der Vorrang der Anlage 4 in datenschutzrechtlichen Fragen und der Vorrang der Anlage 5 hinsichtlich berufsrechtlicher Geheimhaltungspflichten) konkretisieren diese Rangfolge und bleiben unberührt.
Abschnitt C. Der SaaS-Vertrag (entgeltliche Nutzung)
13. Vertragsgegenstand; Art und Umfang der Nutzungsüberlassung
13.1 Der Provider betreibt die Softwareanwendung „elunos.ai“ (KI-Agenten zur automatisierten Annahme und Bearbeitung von Telefonaten und Text-Chats sowie zugehörige Funktionen, nachfolgend „Software“) und stellt sie dem Kunden zur Nutzung über das Internet im Wege eines Software-as-a-Service-Modells zur Verfügung. Die Software wird auf Servern des Providers oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer betrieben.
13.2 Übergabepunkt für die Leistungen ist der Routerausgang des Rechenzentrums. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) in der bei der Bestellung ausgewiesenen und nach Ziffer 10.5 protokollierten Fassung (Ziffer 11.1). Für die Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Datenverbindung zwischen dem Übergabepunkt und den Systemen des Kunden übernimmt der Provider keine Gewähr.
13.3 Der Provider stellt die Software in der jeweils aktuellen Version bereit und entwickelt sie fort. Änderungen, die den nach Ziffer 13.2 geschuldeten Leistungsumfang nicht mindern, sind jederzeit zulässig; über wesentliche Änderungen informiert der Provider den Kunden mindestens zwei Wochen im Voraus in Textform. Änderungen, die den geschuldeten Leistungsumfang mindern, bedürfen der Zustimmung des Kunden (Ziffer 28.2). Wartungsarbeiten erfolgen nach Maßgabe der Anlage 2 Ziffer 3.
13.4 Der Provider schuldet die in dem Service Level Agreement (Anlage 2) festgelegten Service-Level-Werte.
14. Begriffsbestimmungen
Für diese AGB und ihre Anlagen gelten folgende Begriffe:
a) „Software“: die Softwareanwendung nach Ziffer 13.1 einschließlich der zugehörigen Agenten, Schnittstellen und des Kundenportals.
b) „Übergabepunkt“: der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Software betrieben wird.
c) „Anwender“: die natürlichen Personen, die die Software auf Seiten des Kunden vertragsgemäß verwenden.
d) „SLA“: das Service Level Agreement nach Anlage 2.
e) „Daten des Kunden“: alle Daten, die der Kunde oder die ihm zuzurechnenden Anwender in die Software einspielen oder die bei der Nutzung der Software für den Kunden anfallen, einschließlich Gesprächsinhalten, Transkripten und Konfigurationen.
f) „Vertragsschluss“: der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden (Ziffer 10.4).
g) „Vertragsjahr“: der Zeitraum von zwölf Monaten ab Vertragsschluss beziehungsweise ab dem jeweiligen Jahrestag des Vertragsschlusses.
h) „Berufsgeheimnisträger“: ein Kunde, der Träger eines Berufsgeheimnisses im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB ist.
i) „Hauptvertrag“: der SaaS-Vertrag nach den Abschnitten B und C dieser AGB; verwenden die Anlagen diesen Begriff, ist dieses Dokument gemeint.
15. Zugriffsberechtigung
15.1 Der Provider stellt dem Kunden Zugriffsberechtigungen (Kennung und Passwort) in dem sich aus dem gewählten Tarif (Anlage 3) ergebenden Umfang je Arbeitsplatz beziehungsweise Anwender zur Verfügung.
15.2 Passwörter müssen den in der Software vorgegebenen Anforderungen genügen. Der Kunde stellt sicher, dass Zugriffsberechtigungen nur von den jeweils berechtigten Anwendern verwendet werden.
15.3 Der Kunde und seine Anwender halten die Zugangsdaten geheim und geben sie nicht an Dritte weiter.
15.4 Besteht der Verdacht, dass Zugangsdaten unbefugt verwendet werden oder Dritten bekannt geworden sind, informiert der Kunde den Provider unverzüglich. Der Provider kann betroffene Zugriffsberechtigungen sperren und neue ausstellen.
16. Schulung und Support
16.1 Der Provider stellt dem Kunden eine Dokumentation der Software bereit und leistet eine Einweisung in dem in Anlage 1 beschriebenen Umfang. Weitergehende Schulungsleistungen erbringt der Provider nur gegen gesonderte Vergütung nach den Tagessätzen der Anlage 3.
16.2 Der Support ist werktags von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) erreichbar, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Land Hessen, per E-Mail an support@elunos.ai und über den Chat im Kundenkonto. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten richten sich nach dem SLA (Anlage 2).
17. Datenspeicherung
17.1 Dem Kunden steht das sich aus dem gewählten Tarif (Anlage 3) ergebende Speicherkontingent zur Verfügung.
17.2 Der Provider führt Datensicherungen nach Maßgabe des SLA (Anlage 2) durch. Sicherungskopien werden 30 Tage vorgehalten.
18. Vergütung und Zahlungsbedingungen
18.1 Der Kunde zahlt für die Nutzung der Software eine monatliche Vergütung in Höhe des im Preisblatt (Anlage 3) für den gewählten Tarif ausgewiesenen Betrags, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist das Preisblatt in der bei der Bestellung angezeigten und nach Ziffer 10.5 protokollierten Fassung; es wird aus derselben Preisquelle erzeugt, aus der auch die Website und die Plattform die Preise des Tarifs anzeigen, und entspricht diesen. Spätere Änderungen der auf der Website oder in der Plattform angezeigten Preise berühren einen laufenden Vertrag nur nach Maßgabe der Ziffern 18.3 und 28. Die Höhe der Vergütung für etwaige Zusatzleistungen ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 3).
18.2 Die Vergütung wird jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig und monatlich über den Zahlungsdienstleister Stripe abgerechnet. Im Managed-Modell (Anlage 1 Ziffer 3.2) beginnt die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Grundvergütung mit Zugang der ersten Abnahme-Freigabe gemäß Anlage 1 Ziffer 7; angebrochene Kalendermonate werden zeitanteilig abgerechnet. Teilt der Provider dem Kunden in Textform mit, dass die Einrichtung abgeschlossen ist und die Agentenkonfiguration zur Abnahme bereitsteht (Mitteilung der Betriebsbereitschaft), und verweigert oder verzögert der Kunde schuldhaft die Abnahme-Freigabe ohne sachlichen Grund, beginnt die Zahlungspflicht spätestens 14 Kalendertage nach Zugang dieser Mitteilung. Verbrauchsabhängige Vergütung (Anlage 3 Ziffer 3) und Zusatzleistungen nach Aufwand (Anlage 3 Ziffer 5) werden nachträglich mit der Rechnung für den folgenden Abrechnungszeitraum abgerechnet. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
18.3 Der Provider ist berechtigt, die Vergütung einmal pro Kalenderjahr in angemessenem Umfang an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen. Die Anpassung darf den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten; sinkt der maßgebliche Index, gibt der Provider Kostensenkungen nach denselben Maßstäben durch Absenkung der Vergütung weiter. Der Provider wird dem Kunden eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform ankündigen. Übersteigt die Preisanpassung 5 Prozent, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich zu kündigen.
18.4 Bei schuldhaftem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.
19. Mitwirkungspflichten des Kunden
19.1 Der Kunde stellt auf seiner Seite die in Anlage 1 beschriebenen Systemvoraussetzungen sicher.
19.2 Der Kunde benennt dem Provider einen Ansprechpartner und einen Vertreter für die Vertragsdurchführung.
19.3 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm oder seinen Anwendern eingespielten Daten, Inhalte, Wissensdokumente und Konfigurationen verantwortlich und stellt sicher, dass diese keine Rechte Dritter verletzen.
19.4 Mängel der Software zeigt der Kunde dem Provider unverzüglich in Textform an und beschreibt dabei die Umstände ihres Auftretens, soweit ihm dies möglich ist.
20. Nutzungsrechte, Daten und Technologieanbieter; Freistellung
20.1 Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software für eigene betriebliche Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
20.2 Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die Daten des Kunden zu vervielfältigen und zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen, einschließlich der Datensicherung, erforderlich ist.
20.3 Der Provider ist nicht berechtigt, die Daten des Kunden zu eigenen Zwecken zu nutzen, an Dritte weiterzugeben oder zur Entwicklung, zum Training oder zur Verbesserung eigener oder fremder Modelle der künstlichen Intelligenz zu verwenden, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder vom Kunden ausdrücklich genehmigt ist.
20.4 Die Software nutzt Technologien von Drittanbietern, insbesondere die Conversational-AI-Plattform von ElevenLabs. Der Kunde wird die Software nur im Einklang mit den Nutzungsbeschränkungen dieser Technologieanbieter nutzen, insbesondere der ElevenLabs Prohibited Use Policy (abrufbar unter elevenlabs.io/use-policy) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, deren Beschränkungen für den Kunden mindestens gleichwertig gelten. Der Provider hält die bei Vertragsschluss geltende Fassung der maßgeblichen Richtlinien für den Kunden im Kundenkonto zum Abruf bereit und informiert ihn über wesentliche Änderungen in Textform.
20.5 Der Kunde räumt dem Provider sowie den von ihm eingesetzten Technologieanbietern (einschließlich ElevenLabs, deren verbundenen Unternehmen und Unterauftragnehmern) das nicht ausschließliche Recht ein, die bei der Nutzung der Software anfallenden Daten zu verarbeiten, soweit und solange dies zur Bereitstellung und Unterstützung der Software erforderlich ist. Die Beschränkungen aus Ziffer 20.3, der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 4) und, ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, der Verpflichtungserklärung nach Ziffer 24.4 (Anlage 5) bleiben unberührt.
20.6 Der Provider handelt im Verhältnis zu seinen Technologieanbietern im eigenen Namen; er ist insbesondere nicht Vertreter, Partner oder Gesellschafter von ElevenLabs. Hinsichtlich der Durchsetzung der Nutzungsbeschränkungen nach Ziffer 20.4 ist ElevenLabs begünstigter Dritter dieses Vertrages (§ 328 BGB); die Begünstigung beschränkt sich auf die Durchsetzung dieser Nutzungsbeschränkungen und begründet keine eigenen Leistungspflichten des Kunden gegenüber ElevenLabs.
20.7 Der Kunde stellt den Provider von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde oder die ihm zuzurechnenden Anwender die Software entgegen diesem Vertrag, entgegen den Nutzungsbeschränkungen der Technologieanbieter nach Ziffer 20.4 oder entgegen geltendem Recht genutzt haben (vertragswidrige Nutzung). Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen
a) der Aufzeichnung oder Verarbeitung von Gesprächen ohne die erforderliche Information oder Einwilligung der Anrufer,
b) der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Wissensdokumente oder Konfigurationen,
c) der Nutzung individueller Stimmprofile (Voice Cloning) ohne die erforderlichen Rechte und Einwilligungen der betroffenen Sprecher und
d) der Deaktivierung oder Unterdrückung des KI-Hinweises entgegen Ziffer 21.3 oder der sonstigen Verletzung der dem Kunden als Betreiber obliegenden Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689.
Die Freistellung umfasst auch berechtigte Ansprüche, die Technologieanbieter des Providers, insbesondere ElevenLabs, aufgrund einer vertragswidrigen Nutzung gegenüber dem Provider geltend machen.
Berechtigt ist ein Anspruch, wenn er nach Grund und Höhe besteht; einer rechtskräftigen Feststellung bedarf es nicht. Als berechtigt gilt ein Anspruch auch, soweit er rechtskräftig festgestellt ist, der Kunde ihn anerkannt hat oder der Provider ihn mit vorheriger Zustimmung des Kunden anerkannt oder durch Vergleich erledigt hat. Der Kunde wird die Zustimmung zu einem Anerkenntnis oder Vergleich nur aus wichtigem Grund verweigern; eine unbillig verweigerte oder nicht binnen angemessener Frist erklärte Zustimmung gilt als erteilt.
Der Kunde erstattet dem Provider ferner die angemessenen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung gegen Ansprüche, die auf eine vertragswidrige Nutzung gestützt werden, sofern eine vertragswidrige Nutzung tatsächlich vorlag; ob der Dritte mit seinem Anspruch durchdringt, ist für die Erstattung der Verteidigungskosten unerheblich. Art und Umfang der Rechtsverteidigung sowie die Beauftragung externer Berater stimmt der Provider vorab mit dem Kunden ab, soweit dies ohne Gefährdung von Fristen oder Rechtspositionen möglich ist; unaufschiebbare Verteidigungsmaßnahmen bleiben auch ohne vorherige Abstimmung erstattungsfähig, soweit sie erforderlich waren. Eine Vergütung für Rechtsverteidigung darf die Kosten nach dem RVG übersteigen.
Der Provider wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich in Textform informieren, ihm die Verteidigung gegen den Anspruch ermöglichen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, und ohne vorherige Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen, soweit deren Abschluss in der Hand des Providers liegt; Vereinbarungen, die ein Technologieanbieter im eigenen Namen mit Dritten trifft, stehen einem Vergleich des Providers nicht gleich. Verletzt der Provider eine Pflicht nach diesem Absatz, mindern sich Freistellung und Kostenerstattung in dem Umfang, in dem dem Kunden hierdurch ein Nachteil entstanden ist.
Beruht der Anspruch auch auf einem vom Provider zu vertretenden Umstand, mindern sich Freistellung und Kostenerstattung in dem Umfang, der dem Verschuldensanteil des Providers entspricht; gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen eigener Pflichtverletzungen des Providers bleiben unberührt.
21. KI-Transparenz (Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689)
21.1 Im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ist der Provider Anbieter und der Kunde Betreiber des als Teil der Software bereitgestellten KI-Systems. Die jeweiligen aufsichts- und produktbezogenen Pflichten von Anbieter und Betreiber bleiben unberührt.
21.2 Der Provider stellt die Software so bereit, dass natürliche Personen, die mit einem Agenten interagieren, darüber informiert werden, dass sie mit einem System der künstlichen Intelligenz kommunizieren, sofern dies nicht bereits aus den Umständen offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung). Hierzu ist ein entsprechender Hinweis zu Gesprächsbeginn nach Maßgabe der Anlage 1 voreingestellt.
21.3 Der Kunde deaktiviert den Hinweis nach Ziffer 21.2 nicht und wirkt nicht darauf hin, dass er unterbleibt oder unverständlich wird. Legt der Kunde Agenten im Self-Service selbst an oder lässt er sie durch Partner anlegen, stellt er sicher, dass jeder dieser Agenten den Hinweis zu Gesprächsbeginn führt; die Plattform stellt den Hinweis hierfür bereit (Anlage 1 Ziffer 2). Anpassungen des Wortlauts sind zulässig, soweit die Information nach Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung gewahrt bleibt. Eine Deaktivierung kommt nur in Betracht, soweit die Information im Einzelfall gesetzlich nicht geboten ist, und bedarf der vorherigen Zustimmung des Providers in Textform.
21.4 Der Provider setzt die Anforderungen des Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung an die Kennzeichnung synthetischer Audioinhalte nach Maßgabe des Standes der Technik und ihrer technischen Umsetzbarkeit im Telefonie-Kanal um; Einzelheiten regelt Anlage 1.
21.5 Verletzt der Kunde seine Pflichten nach Ziffer 21.3, gilt die Freistellung nach Ziffer 20.7 lit. d.
22. Verfügbarkeit, Wartung, Service Level
22.1 Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie die Rechtsfolgen ihrer Unterschreitung richten sich nach dem SLA (Anlage 2). Bei Abweichungen zwischen dieser Ziffer und der Anlage 2 ist Anlage 2 maßgeblich (Ziffer 12.2).
22.2 Der Provider schuldet eine Verfügbarkeit der Software von 99,5 Prozent im Monatsmittel nach Maßgabe der Anlage 2.
22.3 Das regelmäßige Wartungsfenster liegt zwischen Sonntag 22:00 Uhr und Montag 06:00 Uhr. Angekündigte Wartungsarbeiten innerhalb des Wartungsfensters gelten nach Maßgabe der Anlage 2 nicht als Nichtverfügbarkeit. Der Provider kann mit Zustimmung des Kunden auch außerhalb des Wartungsfensters die Leistungserbringung zur Durchführung von Wartungsarbeiten für einen im Voraus festgelegten Zeitraum unterbrechen; diese Zeiträume bleiben nach Maßgabe der Anlage 2 bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt. Der Kunde wird die Zustimmung nur verweigern, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt.
23. Herausgabe und Löschung von Daten
23.1 Nach Beendigung des Vertrages stellt der Provider dem Kunden die Daten des Kunden für die Dauer von drei Wochen zum Download in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (CSV) bereit.
23.2 Der Provider löscht die Daten des Kunden innerhalb einer Woche nach erfolgtem Download, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung des Vertrages. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO bleiben unberührt; im Übrigen gilt das Löschkonzept nach Anlage 4-D.
23.3 Eine Übertragung der Daten an Dritte oder eine über Ziffer 23.1 hinausgehende Unterstützung erfolgt gegen gesonderte Vergütung nach Anlage 3.
23.4 Auf Anforderung bestätigt der Provider dem Kunden die Löschung in Textform.
24. Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Berufsgeheimnis
24.1 Soweit der Provider im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet, gilt die zugleich mit diesem Vertrag geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (Anlage 4, Ziffer 10.6). Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung geht diesem Vertrag in datenschutzrechtlichen Fragen vor (Ziffer 12). Die besonderen Maßnahmen für den Voice-AI-Dienst einschließlich des Zero-Retention-Modus sind als Leistungszusage in Anlage 4-D Ziffer 5 geregelt.
24.2 Der Provider verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur, soweit der Einsatz des betreffenden Subprozessors in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung nebst Subprozessorliste (Anlage 4) vereinbart ist und die Voraussetzungen des Kapitels V DSGVO vorliegen, insbesondere ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission oder Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) mit erforderlichenfalls ergänzenden Maßnahmen. Der Provider dokumentiert die Bewertung der Drittlandtransfers (Transfer Impact Assessment) und stellt diese Dokumentation dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung.
24.3 Der Provider verpflichtet seine mit der Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit nach Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO.
24.4 Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, gilt zusätzlich Anlage 5. Anlage 5 ist eine einseitige Verpflichtungserklärung des Providers auf das Berufsgeheimnis des Kunden. Sie ist vom Provider unterzeichnet ausgestellt (§ 126 Abs. 1 BGB) und wird mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil. Bei Widersprüchen geht Anlage 5 diesem Vertrag und der Anlage 4 hinsichtlich berufsrechtlicher Geheimhaltungspflichten vor (Ziffer 12).
24.5 Der Kunde bestätigt seine Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger im Bestellvorgang in einer gesonderten, eigens zu bestätigenden Erklärung. Die Bestätigung wird nach Ziffer 10.5 protokolliert. Sie ist Voraussetzung für die Freischaltung von Agenten, über die dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen laufen. Der Provider darf die Freischaltung von einer Plausibilisierung der Angaben abhängig machen, insbesondere durch Abgleich mit den Branchen-, Kammer- und Registerangaben des Kunden; er schließt die Plausibilisierung innerhalb von fünf Werktagen nach der Bestätigung ab. Kann der Kunde die Software wegen einer noch ausstehenden Freischaltung nicht nutzen und hat er dies nicht zu vertreten, beginnt die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Grundvergütung insoweit erst mit der Freischaltung.
24.6 Der Provider stellt jedem Kunden nach Ziffer 24.4 unaufgefordert eine auf den Kunden ausgestellte, vom Provider unterzeichnete Ausfertigung der Anlage 5 als PDF-Dokument im Kundenkonto bereit (§ 11a der Anlage 5). Auf Wunsch des Kunden kann die Ausfertigung im unveränderten Wortlaut gegengezeichnet werden; die Gegenzeichnung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Die Erklärung ist darauf ausgelegt, den berufsrechtlichen Anforderungen an die Verpflichtung von Dienstleistern zu genügen, einschließlich solcher Berufsordnungen, die eine schriftliche Verpflichtung verlangen.
24.7 Für die Information der Anrufer über eine Aufzeichnung oder Verarbeitung von Gesprächen und für etwa erforderliche Einwilligungen ist der Kunde verantwortlich; Ziffer 20.7 lit. a bleibt unberührt.
25. Gewährleistung und Haftung
25.1 Die Haftung des Providers für Mängel der Software richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ist ausgeschlossen.
25.2 Liegt ein Mangel der Software vor, ist der Provider zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Provider erfüllt seine Nacherfüllungspflicht durch Bereitstellung eines mangelfreien Stands der Software oder durch Umgehungslösungen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
25.3 Der Provider haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Providers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Providers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine vom Provider übernommene Garantie bleiben unberührt.
25.4 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Providers pro Schadensfall auf den jährlichen Auftragswert begrenzt. Als einen Schadensfall verstehen die Parteien jedes Ereignis, das auf einer Pflichtverletzung einer Vertragspartei beruht und hierdurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder auf mehreren gleichartigen, miteinander in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen beruhen, gelten als ein einheitlicher Schadensfall (Serienschaden). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des erstmaligen Schadenseintritts. Jährlicher Auftragswert ist das Zwölffache der bei Beginn des jeweiligen Vertragsjahres geltenden monatlichen Grundvergütung gemäß Anlage 3; verbrauchsabhängige Vergütung bleibt außer Betracht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
25.5 Für vertragliche Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt anstelle der Haftungshöchstgrenze nach Ziffer 25.4 die gesonderte Haftungshöchstgrenze nach § 10 Abs. 4 der Anlage 4: Die Haftung des Providers ist insoweit je Kalenderjahr begrenzt auf den höheren der beiden Werte aus (a) dem Zweifachen des jährlichen Auftragswerts im Sinne der Ziffer 25.4 und (b) der Deckungssumme der vom Provider unterhaltenen Cyber- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 500.000 Euro. Ziffer 25.3 und jede sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt. Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt; der Ausgleich zwischen den Parteien richtet sich nach § 10 der Anlage 4.
25.6 Im Übrigen ist die Haftung des Providers ausgeschlossen.
25.7 Für entgangenen Gewinn und sonstige mittelbare Schäden haftet der Provider bei einfacher Fahrlässigkeit nur im Rahmen und bis zur Höhe der Ziffer 25.4.
25.8 Die Haftung im Fall der Nichteinhaltung der zugesagten Verfügbarkeit ist im Service Level Agreement (Anlage 2) abschließend geregelt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Ziffer 25.3), Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten (Ziffer 25.4) sowie das gesetzliche Recht des Kunden zur Minderung der Vergütung; Gutschriften nach dem Service Level Agreement werden auf eine Minderung wegen desselben Zeitraums angerechnet.
25.9 Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen Mängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
25.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 25 gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Providers.
26. Vertragslaufzeit und Kündigung
26.1 Der Vertrag tritt mit dem Vertragsschluss nach Ziffer 10.4 (Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden) in Kraft und hat eine anfängliche Laufzeit von 12 Monaten.
26.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
26.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Provider insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in einem Umfang von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist nicht zahlt. Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere dann vor, wenn
a) die Kernfunktion der Software über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als fünf Kalendertagen vollständig ausgefallen ist (Totalausfall der Prioritätsklasse P1 gemäß Anlage 2 Ziffer 4; dem Ausfall der Kernfunktion steht der Totalausfall eines freigegebenen Agenten gleich, Anlage 2 Ziffer 1), soweit die Ausfallzeiten als Nichtverfügbarkeit im Sinne der Anlage 2 Ziffer 2 zu berücksichtigen sind, und der Provider die Störung trotz Störungsmeldung des Kunden und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben hat; oder
b) die Verfügbarkeit gemäß Anlage 2 Ziffer 2 in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder in drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten jeweils unter 98,0 Prozent liegt, der Kunde den Provider nach dem ersten dieser Kalendermonate wegen der Unterschreitung in Textform abgemahnt hat und es danach zu mindestens einer weiteren Unterschreitung im vorgenannten Sinne gekommen ist.
Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt ferner vor, wenn er die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach § 1 Abs. 5 der Anlage 4 berechtigt fristlos kündigt. Das außerordentliche Kündigungsrecht im Zusammenhang mit der Änderung von Subunternehmern richtet sich nach § 6 Abs. 3 und 4 der Anlage 4. Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger und gilt die Verpflichtungserklärung nach Ziffer 24.4 (Anlage 5), steht ein schwerwiegender Verstoß des Providers gegen diese Erklärung einem schwerwiegenden Datenschutzverstoß im Sinne des § 1 Abs. 5 der Anlage 4 gleich.
26.4 Ist im Managed-Modell (Anlage 1 Ziffer 3.2) die erste Abnahme-Freigabe gemäß Anlage 1 Ziffer 7 nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgt, ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu kündigen, sofern sie die Verzögerung nicht überwiegend selbst zu vertreten hat. Ansprüche aus gesondert beauftragten Einrichtungsleistungen bleiben unberührt.
27. Geheimhaltung
27.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages für drei Jahre fort. Sollte zuvor eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen worden sein, gilt diese unbeschadet dieser Ziffer fort und wird nicht ersetzt.
27.2 Weitergehende Pflichten aus der Anlage 4 und, ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, aus der Anlage 5 bleiben unberührt.
Abschnitt D. Änderungen und Schlussbestimmungen
28. Änderungen dieser AGB und der Anlagen
28.1 elunos kann die Regelungen des Abschnitts A (Konto und kostenfreie Testnutzung) ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich verändert und den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden dem Nutzer mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ankündigung, gelten sie als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Seite den Kontovertrag beenden (Ziffer 9.1). Gegenüber Kunden mit laufendem SaaS-Vertrag gilt die Zustimmungsfiktion nicht, soweit die Änderung die Nutzung der Software oder die Durchführung des SaaS-Vertrages berührt.
28.2 Für die Abschnitte B bis D und die Anlagen 1 bis 3 gilt die Zustimmungsfiktion nach Ziffer 28.1 nicht. Für einen laufenden SaaS-Vertrag bleiben die bei Vertragsschluss akzeptierten Fassungen maßgeblich, bis eine neue Fassung nach den folgenden Sätzen wirksam wird. elunos kann diese Abschnitte und die Anlagen 1 bis 3 für laufende Verträge ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (insbesondere Änderungen der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Weiterentwicklung der Plattform, Änderungen bei Technologieanbietern oder Subunternehmern, Schließung von Regelungslücken) und die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschiebt; Änderungen der Vergütung, der Laufzeit oder der Kündigungsfristen sind hiervon ausgenommen und richten sich ausschließlich nach Ziffer 18.3 (Preisanpassung) beziehungsweise bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. elunos teilt dem Kunden die neue Fassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit, unter Angabe von Fassung, Fundstelle, Zeitpunkt des Wirksamwerdens und einer Übersicht der Änderungen. Der Kunde kann den SaaS-Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt in Textform kündigen (Sonderkündigungsrecht); hierauf weist elunos in der Mitteilung gesondert hin. Kündigt der Kunde nicht, gilt die neue Fassung ab dem mitgeteilten Zeitpunkt; die bis dahin geltende Fassung bleibt nach Ziffer 11.2 abrufbar, und die Änderung wird mit Fassung und Zeitpunkt im Kundenkonto protokolliert (Ziffer 10.5). Neue Fassungen gelten im Übrigen für Neubestellungen ab ihrer Veröffentlichung beziehungsweise Bereitstellung nach Ziffer 1.4.
28.3 Änderungen der Anlage 4 werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam; die Mechanik für die Änderung von Subunternehmern nach § 6 der Anlage 4 (Information mindestens 30 Tage im Voraus, Einspruchsrecht binnen 14 Tagen) bleibt unberührt. Änderungen der Anlage 5 werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam; eine ausschließlich zugunsten des Kunden wirkende Neuausstellung der Verpflichtungserklärung durch den Provider bleibt zulässig.
29. Übertragung des Vertrages
29.1 Jede rechtsgeschäftliche Übertragung dieses Vertrages auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes, insbesondere durch Verschmelzung, sowie ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz bleiben unberührt. Erhöht der Provider sein Stammkapital und firmiert er danach als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 5a Abs. 5 GmbHG), bleibt er derselbe Rechtsträger und Vertragspartner; eine Übertragung dieses Vertrages liegt darin nicht.
30. Schlussbestimmungen
30.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
30.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
30.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Ziffer 28 bleibt unberührt.
30.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Provider ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
30.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.